Vereinsformen
e.V., also
ein eingetragener Verein, kann beim Registergericht als solcher
eingetragen werden, wenn dieser bei der Anmeldung beim
Registergericht 7 Mitglieder nachweisen kann, davon muss mindestens ein Mitglied als Vorstand eingetragen werden.
Die Anzahl der Mitglieder ist nur zum Zeitpunkt der
Registereintragung erforderlich, danach kann ein Verein auch aus
weniger Mitgliedern bestehen.
Es muss eine Satzung
vorgelegt werden, die vom Registergericht überprüft wird. Sind
die in der Satzung enthaltenen Bestimmungen nicht richtig,
müssen diese auf die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen
abgeändert werden.
Satzung
Will ein Verein
eine Satzung erstellen, so sollte darauf geachtet werden, dass diese schon so abgefasst
ist, nach den Richtlinien zum Erlangen
der GM, auch dann wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht
beabsichtigt ist die GM zu beantragen, oder die
Voraussetzungen noch nicht gegeben sind um GM zu
werden.
Dies kann viel Ärger ersparen und erspart, im Fall der
Beantragung zur GM (zu welchem Zeitpunkt auch immer),
eine Änderung der Satzung, die ja nur durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung eines Vereins (meist mit 2/3
Stimmenmehrheit und die ist oft schwer zu erreichen) geändert
werden darf.
Als Vorlage sollte
insbesondere die Mustersatzung der Finanzämter gelten.
Besonders starken Wert legen diese dann auf den formellen Bereich
in dem die Ausführungen dargelegt werden, warum der Verein auch
GM werden kann. Diese Passagen sollten penibel genau
übernommen werden.
Besonders die Öffentlichkeitsarbeit muss ausführlich und
umfangreich geschildert werden, leichte Übertreibungen sind zu
empfehlen, jedoch muss dies auch dem Finanzamt belegt werden. (5
DIN A4 Ordner voll mit Katalogen von selbst organisierten
Ausstellungen, Zeitungsberichten über die
Öffentlichkeitsarbeit, usw. könnten der ausschlaggebende Punkt
sein, wenn die GM beantragt werden soll).
Ein schlagkräftiges Argument sind auch die Aktivitäten in einer
Partnergemeinde : wir haben da schon 5 Ausstellungen und
Diavorführungen in der Öffentlichkeit veranstaltet.
(ebenfalls mit Zeitungsartikel, Dankschreiben usw. belegen)
Jeder Club /
Verein muss sich um seine Vereinsform e.V.
und um die Anerkennung als GM selbst kümmern !!!!
Wichtig : DVF-
Vereine erlangen also nicht automatisch durch den DVF die GM, sonder jeder Verein muss seine GM selbst bei seinem zuständigen Finanzamt
beantragen und dieses entscheidet dann, ob der Verein als
GM anerkannt wird (sicher ist es dann eine große
Hilfe dass der DVF- Verband schon GM ist).
e.V. und
GM
Dass ein Verein
als e.V. , also als eingetragener Verein beim Registergericht
anerkannt ist, hat mit der GM überhaupt nichts zu
tun.
Es ist also nicht
notwendig, dass ein Verein als e.V. angemeldet ist um die
GM zu erlangen, dies können auch Vereine ohne e.V.,
finanztechnisch entsteht hierbei kein Nachteil.
Der Vorteil eines e.V. ist ausschließlich eine Haftungsfrage.
Beispiel der
Verein ist kein e.V. : Bei einer Veranstaltung eines Clubs kommt
jemand zu Schaden. Alle Clubmitglieder haften in voller Höhe mit
ihrem Privatvermögen !!!!
Dies kann für jeden Anwesenden eine teure Angelegenheit werden,
wenn z.B. eine lebenslange Rente zu zahlen ist.
Beispiel der
Verein ist e.V. : Bei einer Veranstaltung eines Clubs kommt
jemand zu Schaden.
Es haftet nur der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
Deshalb an alle Vereine die Empfehlung : Unbedingt als e.V.
eintragen lassen und möglichst noch eine Haftpflichtversicherung
abschließen.
Definition
GM
GM ist
ein steuerlicher Sonderstatus.
Ist ein Verein als GM anerkannt, dann hat er einen
steuerlichen Sonderstatus.
Dies wirkt sich
insofern aus, dass er für bestimmte Geschäftsabläufe (z.B.
Verkauf von Vereinseigentum usw.) einen anderen Steuersatz
verrechnen kann wie eine normale Firma, bzw. hierfür überhaupt
keine Steuern zu zahlen braucht, weil er eben zum Wohl der
Allgemeinheit tätig ist.
Die Allgemeinheit sind nicht andere Clubs / Vereine und schon gar
nicht der eigene Club und deren Mitglieder, sondern, im Falle der
Fotoclubs, die Förderung der Kultur und Kunst in der
Öffentlichkeit (die Öffentlichkeit ist z.B. die
Heimatgemeinde), also zum Wohle anderer.
Außer der steuerrechtlichen Vorteile hat die GM auch andere
Vorteile z.B. das Ansehen (Image) in der Gemeinde und in der
Bevölkerung kann dadurch erheblich gesteigert werden und öffnet
doch oft manche Türen und auch Geldbeutel.
Außerdem entfallen z.B. bei Eintragungsänderungen
(Satzungsänderungen / Vorstandswechsel usw.) auf dem
Registergericht die Änderungsgebühren.
Ein Verlust der
GM ist keine Schande, sondern ist lediglich eine
Folge, dass steuerrechtlich die Bedingungen nicht mehr gegeben
sind. (z.B. weil ein Club regen Handel mit Fotoartikeln treibt,
oder dass er übermäßige Geldbestandskonten hat).
Die GM
ist - selbstlos - unmittelbar - ausschließlich - auszuführen.
Wird einer dieser Punkte nicht erfüllt, so wird die
GM aberkannt.
Die GM wird in der Regel alle drei Jahre vom
Finanzamt überprüft.
Um diese zu erhalten sind insbesondere folgende Unterlagen dem
Finanzamt vorzulegen :
Geschäftsberichte des Vorstandes von Jahreshauptversammlungen.
Hier sollten insbesondere die GM - Aktionen des
Vereins möglichst umfangreich dargestellt werden (mit Belegen
wie Presseberichte usw.).
Schädlich sind
Berichte z.B.: von Vereinsausflügen, Grillfesten und anderen
vereinsinternen Aktivitäten, die nur dazu dienen möglichst
billig die Mitglieder zu verköstigen und zudem weist der
Kassenbericht auf den Bankkonten noch satte Bestände aus.
Sicher hat das Finanzamt nichts gegen solche Aktionen, aber wenn
der Verein im Jahr 4 Grillpartys, zwei Busausflüge und
ansonsten, außer der üblichen Clubausstellung, nur das
gemütliche Zusammensein pflegt, dann ist das kein GM
Verein , sondern ein Freizeitverein.
Wichtige Punkte
der GM : (- selbstlos - unmittelbar -
ausschließlich)
- die Tätigkeit
des Vereins darf nur die satzungsgemäßen GM Zwecke
verfolgen,
- keine Gewinn erzielen,
- Kapital für GM Zweck verwenden,
- kein Kapital horten,
- der eigenwirtschaftliche Zweck, darf den ideellen Zweck nicht
übersteigen,
- keine Begünstigung von irgendwelchen Personen,
- Geldmittel dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden,
- die GM muss unmittelbar ausgeführt werden
Steuerrecht
für GM Vereine
GM
ist gleichzusetzen mit steuerbegünstigt.
Achtung : steuerbegünstigt ist nicht
steuerfrei, wie viele meinen !!!
Ein Verein
gliedert sich in folgende steuerliche Bereiche auf :
1) ideeller Bereich
2) Vermögensverwaltung
3) wirtschaftlicher Bereich
4) Zweckbetrieb
Jeder Bereich
unterliegt einer anderen Besteuerung / Steuerbefreiung durch das
Finanzamt.
Spendenregelung
bei GM Vereinen
Eine Spende ist
die Zuwendung einer Sache (Geldmittel / Sachmittel) an einen
anderen, diese muss :
- freiwillig, (kann aber auch zweckgebunden sein)
- ohne Gegenleistung, gegenüber dem Spender, erfolgen.
Eine Spende kann
nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts
erhalten / entgegennehmen (dies kann z.B. die Gemeindeverwaltung
sein).
Der Verein kann die Spende nicht selbst direkt empfangen, auch
dann nicht wenn er als GM anerkannt ist.
Derzeit gilt folgende Regelung wenn ein Spender einem Verein eine
Spende zukommen lässt :
Der Weg der Spende zum eigentlichen Empfänger ist
folgendermaßen : (Listenverfahren)
Der Spender muss die Spende an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
überweisen (bei Geldbeträgen auf ein Sonderkonto) mit der
Maßgabe, dass diese für den Verein XYZ ist, zum Zwecke der
GM Zweckverwendung.
Die Person des öffentlichen Rechts leite t dann die Spende an
den betreffenden Verein weiter.
Die Person des öffentlichen Rechts hat nun immer die Aufgabe zu
prüfen, dass die Spende auch für GM Zwecke,
entsprechend den Gesetzesbestimmungen, verwendet wird und darf (muss) dies auch vor Ort überprüfen.
Nur die juristische Person des öffentlichen Rechts ist
berechtigt eine Spendenbescheinigung an den Spender auszustellen.
Spenden von
Kleinbeträgen (unter 500,-DM) sind schon aufgrund dieses
Aufwandes praktisch nicht zu empfehlen.
Fordert ein Spender wegen einer Kleinspende eine
Spendenbescheinigung sollte er darauf hingewiesen werden, dass ein Sonderpauschalenfreibetrag besteht von 216,-DM, den er
sowieso geltend machen kann.
Oft fordern auch Firmen / Geschäfte die Kleingeräte o.ä.
stiften (z.B. für eine Tombola) eine Spendenbescheinigung.
Hier sollte darauf hingewiesen werden, dass dann der Wert (beim
Spender) steuerlich zweimal geltend gemacht würde, was nicht
zulässig ist.
Wer schon Kleinbeträge spendet, sollte auch keine
Spendenbescheinigung verlangen. (100,-DM in die Hand gedrückt
und fertig).
Kleinstspenden :
Wir z.B. bei einer Ausstellung kein Eintritt verlangt und der
Ausrichter stellt ein Sparschwein auf, so können die so
gesammelten Beträge als Sammelspende gebucht werden. (Aber auf
dem selbst erstellten Beleg muss dann z. B. stehen :
Sammelspende bei der Ausstellung......................
am...........
Für den Spender (größerer Beträge / Sachleistungen) ist zu
beachten, dass er nur eine Spende in der Höhe von 5% des
Gesamtbetrags seiner Einkünfte im Veranlagungsjahr spenden darf.
Der Spendenempfänger sollte den Spender darauf hinweisen (bei
hohen Spendenbeträgen) damit sich dieser ggf. bei seinem
Steuerberater kundig machen kann.
Bei Großspenden haben übrigens Firmen und auch Privatpersonen
die Möglichkeit eine Vor- und / oder eine Rücktragsmöglichkeit
(2 Jahre zurück und 5 Jahre vor).
Nutzungen und
Leistungen sind nicht spendenleistungsfähig (Beispiel : ein
Unternehmer stellt dem DVF ein KFZ zur Verfügung).
Dies kann aber, ohne das Gesetz zu verletzen, umgangen werden, in
dem der Unternehmer die Leistung berechnet, das Geld kassiert und
anschließend den Betrag über eine Spende wieder zuführt.
Verwaltungsaufwand
Nicht zu
unterschätzen ist der zu treibende Verwaltungsaufwand, der
erforderlich ist, wenn ein Verein die GM erlangt hat.
Das Finanzamt verlangt eine Buchführung die ähnlich eines
Kleinbetriebes gegliedert sein muss.
Dies führt bei Vereinen, insbesondere bei denen mit regen
Aktivitäten, zu erheblichem Aufwand bei der Buchführung des
Kassierers (der Aufwand ist aber von der Vereinsgröße,
Umsatzhöhe usw. abhängig).
Informieren Sie sich deshalb ausführlich bei Ihrem Finanzamt,
bevor Sie die GM beantragen, sonst könnte es sein, dass der zu treibende Aufwand größer ist als der Nutzen der
durch die GM entsteht.
Literaturhinweise
:
Bei den
Finanzämtern gibt es kostenlose Informationsbroschüren, die
genau die Voraussetzungen beinhalten, zum Erlangen der
GM
Ähnliche Broschüren sind teilweise auch in Banken und
Sparkassen (meist aber gegen Gebühr) erhältlich.
Bücher und
Nachschlagewerke
Das Steuerrecht
der Vereine
NBW - Verlag (Verlag neue Wirtschaftsbriefe)
ISBN Nummer : 3-482-42972-3, Autor Schlader.
Dieses Buch ist das geeignetste, das für den Laien in leicht
verständlicher Form abgefasst ist.
Wichtige
Steuergesetze mit Durchführungsbestimmungen
NBW - Verlag (Verlag neue Wirtschaftsbriefe)
Gemeinnützigkeit
im Steuerrecht
EFB - Verlag (Erich Fleische Verlag) Autor Kiesling / Buchner.
Im Buchhandel gibt
es von mehreren Verlagen noch weitere Bücher die ebenfalls das
notwendige Wissen vermitteln.
Die Besteuerung
der Vereine
Beck DTV - Verlag
Band 1 Alle Gesetzestexte
Band 2 ABC (Gesetz- und Begriffsammlung nach dem ABC)
Band 3 Organisationshandbuch für Vereine
Diese Bände sind hauptsächlich für Steuerberater gedacht, da
diese das umfangreichste Wer k darstellen und pro Band ca. 800
Seiten beinhalten.
Die Bände sind in Schnellheftern in Loseblattform, die laufend
aktualisiert werden.
Achtung
Alle oben
aufgeführten Berichte sind keine Gesetzestexte, sondern
Erläuterungen die zum besseren Verständnis dienen sollen und
sind ohne Gewähr.
Die hierfür zu Grunde gelegten Gesetze sind nach der derzeitigen
Rechtslage zu verstehen.
Stand 24.3.1996.
Nach Aussage von
DVF- Justitiar RA Mayer DVF kann sich in absehbarer Zeit
(theoretisch schon in den nächsten Tagen) die Rechtslage für
Vereine ändern, da die Bestimmungen für GM Vereine
neu definiert / vereinfacht werden sollen.
Diese sind beim Gesetzgeber schon seit längerer Zeit in Arbeit
und sollen kurzfristig Gültigkeit erlangen (z.B. die
Vereinfachung der Spendenregelung).
26.3.1996
Bruno Erni südwestinfo- Redakteur