„e.V.“ - / - „Gemeinnützigkeit“

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Die Vor- und Nachteile, wenn ein Club / Verein sich als „e.V.“ im Registergericht eintragen lässt,
oder sich um die Anerkennung zur „Gemeinnützigkeit“ beim Finanzamt bemüht.

Auszüge aus dem Bericht vom DVF-Seminar „Schatzmeistertreffen“ vom 22. bis 24.3.96 in Margetshöchheim.
Bruno Erni, südwestinfo- Redakteur

Fakten und Hinweise für Clubs / Vereine (DVF-, oder auch andere Vereine)

(Nachfolgend wird die Gemeinnützigkeit als „GM“ bezeichnet)

 

Vereinsformen

e.V., also ein eingetragener Verein, kann beim Registergericht als solcher eingetragen werden, wenn dieser bei der Anmeldung beim Registergericht 7 Mitglieder nachweisen kann, davon muss mindestens ein Mitglied als Vorstand eingetragen werden.
Die Anzahl der Mitglieder ist nur zum Zeitpunkt der Registereintragung erforderlich, danach kann ein Verein auch aus weniger Mitgliedern bestehen.
Es muss eine
Satzung vorgelegt werden, die vom Registergericht überprüft wird. Sind die in der Satzung enthaltenen Bestimmungen nicht richtig, müssen diese auf die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen abgeändert werden.

Satzung

Will ein Verein eine Satzung erstellen, so sollte darauf geachtet werden, dass diese schon so abgefasst ist, nach den Richtlinien zum Erlangen der „GM“, auch dann wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht beabsichtigt ist die „GM“ zu beantragen, oder die Voraussetzungen noch nicht gegeben sind um „GM“ zu werden.
Dies kann viel Ärger ersparen und erspart, im Fall der Beantragung zur „GM“ (zu welchem Zeitpunkt auch immer), eine Änderung der Satzung, die ja nur durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung eines Vereins (meist mit 2/3 Stimmenmehrheit und die ist oft schwer zu erreichen) geändert werden darf.

Als Vorlage sollte insbesondere die Mustersatzung der Finanzämter gelten.
Besonders starken Wert legen diese dann auf den formellen Bereich in dem die Ausführungen dargelegt werden, warum der Verein auch „GM“ werden kann. Diese Passagen sollten penibel genau übernommen werden.
Besonders die Öffentlichkeitsarbeit muss ausführlich und umfangreich geschildert werden, leichte Übertreibungen sind zu empfehlen, jedoch muss dies auch dem Finanzamt belegt werden. (5 DIN A4 Ordner voll mit Katalogen von selbst organisierten Ausstellungen, Zeitungsberichten über die Öffentlichkeitsarbeit, usw. könnten der ausschlaggebende Punkt sein, wenn die „GM“ beantragt werden soll).
Ein schlagkräftiges Argument sind auch die Aktivitäten in einer Partnergemeinde : „wir haben da schon 5 Ausstellungen und Diavorführungen in der Öffentlichkeit veranstaltet“. (ebenfalls mit Zeitungsartikel, Dankschreiben usw. belegen)

Jeder Club / Verein muss sich um seine Vereinsform „e.V.“
und um die Anerkennung als „GM“ selbst kümmern !!!!

Wichtig : DVF- Vereine erlangen also nicht automatisch durch den DVF die „GM“, sonder jeder Verein muss seine „GM selbst bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen und dieses entscheidet dann, ob der Verein als „GM“ anerkannt wird (sicher ist es dann eine große Hilfe dass der DVF- Verband schon GM ist).

e.V. und „GM“

Dass ein Verein als e.V. , also als eingetragener Verein beim Registergericht anerkannt ist, hat mit der „GM“ überhaupt nichts zu tun.

Es ist also nicht notwendig, dass ein Verein als e.V. angemeldet ist um die „GM“ zu erlangen, dies können auch Vereine ohne e.V., finanztechnisch entsteht hierbei kein Nachteil.
Der Vorteil eines e.V. ist ausschließlich eine Haftungsfrage.

Beispiel der Verein ist kein e.V. : Bei einer Veranstaltung eines Clubs kommt jemand zu Schaden. Alle Clubmitglieder haften in voller Höhe mit ihrem Privatvermögen !!!!
Dies kann für jeden Anwesenden eine teure Angelegenheit werden, wenn z.B. eine lebenslange Rente zu zahlen ist.

Beispiel der Verein ist e.V. : Bei einer Veranstaltung eines Clubs kommt jemand zu Schaden.
Es haftet nur der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
Deshalb an alle Vereine die Empfehlung : Unbedingt als e.V. eintragen lassen und möglichst noch eine Haftpflichtversicherung abschließen.

Definition „GM“

„GM“ ist ein steuerlicher Sonderstatus.
Ist ein Verein als „GM“ anerkannt, dann hat er einen steuerlichen Sonderstatus.

Dies wirkt sich insofern aus, dass er für bestimmte Geschäftsabläufe (z.B. Verkauf von Vereinseigentum usw.) einen anderen Steuersatz verrechnen kann wie eine normale Firma, bzw. hierfür überhaupt keine Steuern zu zahlen braucht, weil er eben zum Wohl der Allgemeinheit tätig ist.
Die Allgemeinheit sind nicht andere Clubs / Vereine und schon gar nicht der eigene Club und deren Mitglieder, sondern, im Falle der Fotoclubs, die Förderung der Kultur und Kunst in der Öffentlichkeit (die Öffentlichkeit ist z.B. die Heimatgemeinde), also zum Wohle anderer.

Außer der steuerrechtlichen Vorteile hat die „GM“ auch andere Vorteile z.B. das Ansehen (Image) in der Gemeinde und in der Bevölkerung kann dadurch erheblich gesteigert werden und öffnet doch oft manche Türen und auch Geldbeutel.
Außerdem entfallen z.B. bei Eintragungsänderungen (Satzungsänderungen / Vorstandswechsel usw.) auf dem Registergericht die Änderungsgebühren.

Ein Verlust der „GM“ ist keine Schande, sondern ist lediglich eine Folge, dass steuerrechtlich die Bedingungen nicht mehr gegeben sind. (z.B. weil ein Club regen Handel mit Fotoartikeln treibt, oder dass er übermäßige Geldbestandskonten hat).

Die „GM“ ist - selbstlos - unmittelbar - ausschließlich - auszuführen.
Wird einer dieser Punkte nicht erfüllt, so wird die „GM“ aberkannt.
Die „GM“ wird in der Regel alle drei Jahre vom Finanzamt überprüft.
Um diese zu erhalten sind insbesondere folgende Unterlagen dem Finanzamt vorzulegen :
Geschäftsberichte des Vorstandes von Jahreshauptversammlungen. Hier sollten insbesondere die „GM“ - Aktionen des Vereins möglichst umfangreich dargestellt werden (mit Belegen wie Presseberichte usw.).

Schädlich sind Berichte z.B.: von Vereinsausflügen, Grillfesten und anderen vereinsinternen Aktivitäten, die nur dazu dienen möglichst billig die Mitglieder zu verköstigen und zudem weist der Kassenbericht auf den Bankkonten noch satte Bestände aus.
Sicher hat das Finanzamt nichts gegen solche Aktionen, aber wenn der Verein im Jahr 4 Grillpartys, zwei Busausflüge und ansonsten, außer der üblichen Clubausstellung, nur das gemütliche Zusammensein pflegt, dann ist das kein „GM“ Verein , sondern ein Freizeitverein.

Wichtige Punkte der „GM“ : (- selbstlos - unmittelbar - ausschließlich)

- die Tätigkeit des Vereins darf nur die satzungsgemäßen „GM“ Zwecke verfolgen,
- keine Gewinn erzielen,
- Kapital für „GM“ Zweck verwenden,
- kein Kapital horten,
- der eigenwirtschaftliche Zweck, darf den ideellen Zweck nicht übersteigen,
- keine Begünstigung von irgendwelchen Personen,
- Geldmittel dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden,
- die „GM“ muss unmittelbar ausgeführt werden

Steuerrecht für „GM“ Vereine

GM“ ist gleichzusetzen mit „steuerbegünstigt“.
Achtung : „steuerbegünstigt“ ist nicht „steuerfrei“, wie viele meinen !!!

Ein Verein gliedert sich in folgende steuerliche Bereiche auf :
1) ideeller Bereich
2) Vermögensverwaltung
3) wirtschaftlicher Bereich
4) Zweckbetrieb

Jeder Bereich unterliegt einer anderen Besteuerung / Steuerbefreiung durch das Finanzamt.

Spendenregelung bei „GM“ Vereinen

Eine Spende ist die Zuwendung einer Sache (Geldmittel / Sachmittel) an einen anderen, diese muss :
- freiwillig, (kann aber auch zweckgebunden sein)
- ohne Gegenleistung, gegenüber dem Spender, erfolgen.

Eine Spende kann nur eine „juristische Person des öffentlichen Rechts“ erhalten / entgegennehmen (dies kann z.B. die Gemeindeverwaltung sein).
Der Verein kann die Spende nicht selbst direkt empfangen, auch dann nicht wenn er als „GM“ anerkannt ist.
Derzeit gilt folgende Regelung wenn ein Spender einem Verein eine Spende zukommen lässt :
Der Weg der Spende zum eigentlichen Empfänger ist folgendermaßen : (Listenverfahren)

Der Spender muss die Spende an eine juristische Person des öffentlichen Rechts überweisen (bei Geldbeträgen auf ein Sonderkonto) mit der Maßgabe, dass diese für den Verein XYZ ist, zum Zwecke der „GM“ Zweckverwendung.
Die Person des öffentlichen Rechts leite t dann die Spende an den betreffenden Verein weiter.
Die Person des öffentlichen Rechts hat nun immer die Aufgabe zu prüfen, dass die Spende auch für „GM“ Zwecke, entsprechend den Gesetzesbestimmungen, verwendet wird und darf (muss) dies auch vor Ort überprüfen.
Nur die juristische Person des öffentlichen Rechts ist berechtigt eine Spendenbescheinigung an den Spender auszustellen.

Spenden von Kleinbeträgen (unter 500,-DM) sind schon aufgrund dieses Aufwandes praktisch nicht zu empfehlen.
Fordert ein Spender wegen einer Kleinspende eine Spendenbescheinigung sollte er darauf hingewiesen werden, dass ein Sonderpauschalenfreibetrag besteht von 216,-DM, den er sowieso geltend machen kann.
Oft fordern auch Firmen / Geschäfte die Kleingeräte o.ä. stiften (z.B. für eine Tombola) eine Spendenbescheinigung.
Hier sollte darauf hingewiesen werden, dass dann der Wert (beim Spender) steuerlich zweimal geltend gemacht würde, was nicht zulässig ist.
Wer schon Kleinbeträge spendet, sollte auch keine Spendenbescheinigung verlangen. (100,-DM in die Hand gedrückt und fertig).

Kleinstspenden : Wir z.B. bei einer Ausstellung kein Eintritt verlangt und der Ausrichter stellt ein Sparschwein auf, so können die so gesammelten Beträge als Sammelspende gebucht werden. (Aber auf dem selbst erstellten Beleg muss dann z. B. stehen :
Sammelspende bei der Ausstellung...................... am...........
Für den Spender (größerer Beträge / Sachleistungen) ist zu beachten, dass er nur eine Spende in der Höhe von 5% des Gesamtbetrags seiner Einkünfte im Veranlagungsjahr spenden darf.
Der Spendenempfänger sollte den Spender darauf hinweisen (bei hohen Spendenbeträgen) damit sich dieser ggf. bei seinem Steuerberater kundig machen kann.
Bei Großspenden haben übrigens Firmen und auch Privatpersonen die Möglichkeit eine Vor- und / oder eine Rücktragsmöglichkeit (2 Jahre zurück und 5 Jahre vor).

Nutzungen und Leistungen sind nicht spendenleistungsfähig (Beispiel : ein Unternehmer stellt dem DVF ein KFZ zur Verfügung).
Dies kann aber, ohne das Gesetz zu verletzen, umgangen werden, in dem der Unternehmer die Leistung berechnet, das Geld kassiert und anschließend den Betrag über eine Spende wieder zuführt.

Verwaltungsaufwand

Nicht zu unterschätzen ist der zu treibende Verwaltungsaufwand, der erforderlich ist, wenn ein Verein die „GM“ erlangt hat.
Das Finanzamt verlangt eine Buchführung die ähnlich eines Kleinbetriebes gegliedert sein muss.
Dies führt bei Vereinen, insbesondere bei denen mit regen Aktivitäten, zu erheblichem Aufwand bei der Buchführung des Kassierers (der Aufwand ist aber von der Vereinsgröße, Umsatzhöhe usw. abhängig).
Informieren Sie sich deshalb ausführlich bei Ihrem Finanzamt, bevor Sie die „GM“ beantragen, sonst könnte es sein, dass der zu treibende Aufwand größer ist als der Nutzen der durch die „GM“ entsteht.

Literaturhinweise :

Bei den Finanzämtern gibt es kostenlose Informationsbroschüren, die genau die Voraussetzungen beinhalten, zum Erlangen der „GM“
Ähnliche Broschüren sind teilweise auch in Banken und Sparkassen (meist aber gegen Gebühr) erhältlich.

Bücher und Nachschlagewerke

Das Steuerrecht der Vereine
NBW - Verlag (Verlag neue Wirtschaftsbriefe)
ISBN Nummer : 3-482-42972-3, Autor Schlader.
Dieses Buch ist das geeignetste, das für den Laien in leicht verständlicher Form abgefasst ist.

Wichtige Steuergesetze mit Durchführungsbestimmungen
NBW - Verlag (Verlag neue Wirtschaftsbriefe)

Gemeinnützigkeit im Steuerrecht
EFB - Verlag (Erich Fleische Verlag) Autor Kiesling / Buchner.

Im Buchhandel gibt es von mehreren Verlagen noch weitere Bücher die ebenfalls das notwendige Wissen vermitteln.

Die Besteuerung der Vereine
Beck DTV - Verlag
Band 1 Alle Gesetzestexte
Band 2 ABC (Gesetz- und Begriffsammlung nach dem ABC)
Band 3 Organisationshandbuch für Vereine
Diese Bände sind hauptsächlich für Steuerberater gedacht, da diese das umfangreichste Wer k darstellen und pro Band ca. 800 Seiten beinhalten.
Die Bände sind in Schnellheftern in Loseblattform, die laufend aktualisiert werden.


Achtung

Alle oben aufgeführten Berichte sind keine Gesetzestexte, sondern Erläuterungen die zum besseren Verständnis dienen sollen und sind ohne Gewähr.
Die hierfür zu Grunde gelegten Gesetze sind nach der derzeitigen Rechtslage zu verstehen.
Stand 24.3.1996.

Nach Aussage von DVF- Justitiar RA Mayer DVF kann sich in absehbarer Zeit (theoretisch schon in den nächsten Tagen) die Rechtslage für Vereine ändern, da die Bestimmungen für „GM“ Vereine neu definiert / vereinfacht werden sollen.
Diese sind beim Gesetzgeber schon seit längerer Zeit in Arbeit und sollen kurzfristig Gültigkeit erlangen (z.B. die Vereinfachung der Spendenregelung).

26.3.1996
Bruno Erni südwestinfo- Redakteur


©11. September 1996 DVF -  Bruno Erni